Ramsay aktuell

Unser Crewmitglied geht von Bord
Ute Eiserbeck verlässt unsere Mannschaft und quittiert ihren aktiven Dienst. In der Schadensabwicklung war Sie unser Fels in der Brandung und hat so manchen Schadensfall

Vielleicht unwahrscheinlich?
Die Presse überschlägt sich derzeit mit der Berichterstattung zu Überschwemmungsschäden, die regional ein katastrophales Ausmaß annehmen ! Menschen verlieren ihren Wohnsitz, Häuser stürzen ein oder

Tag der Versicherung
Und wir helfen natürlich auch, wenn es darauf ankommt. Egal ob Sie einen Schadensfall oder einfach eine Frage haben. Wir sind für Sie da!

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Ramsay goes social
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Notwegerecht: Zufahrt besser mit Grundbucheintrag sichern
Eine mündliche Vereinbarung mit dem Nachbarn reicht nicht aus, um eine Zufahrt über dessen Grundstück dauerhaft zu sichern.
Ohne Eintrag im Grundbuch kann ein neuer Eigentümer die Durchfahrt verweigern – ein Notwegerecht greift nur unter strengen Bedingungen. Entsprechend urteilte das Landgericht Frankenthal. Demnach hat eine Garagenbesitzerin keinen Anspruch auf die weitere Nutzung einer Zufahrt über das Nachbargrundstück, wenn diese nicht im Grundbuch verankert ist. Im konkreten Fall hatte die Klägerin ihre Garage 30 Jahre lang über den Hof des Nachbarn erreicht, bis dieser das Grundstück verkaufte. Die neuen Eigentümer verweigerten die Durchfahrt. Die Richter wiesen die Klage ab, da die ursprüngliche Vereinbarung für die neuen Eigentümer nicht bindend sei. Zudem bestehe kein Notwegerecht, da das Grundstück selbst weiterhin mit einem Pkw erreichbar sei – nur die Garage nicht mehr. Ist sichergestellt, dass das Anwesen mit einem Pkw von anderer Stelle angefahren werden kann, bestehe kein Anspruch auf einen Notweg zur Garage. Dass die Garage dann zum Abstellen von Pkws nicht mehr nutzbar sei, müsse in diesen Fällen hingenommen werden.
Da helfen nur klare vertragliche und grundbuchrechtliche Regelungen. Wer auf die Zufahrt über ein Nachbargrundstück angewiesen ist, sollte dies unbedingt im Grundbuch eintragen lassen, um spätere Konflikte zu vermeiden.