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23.06.2026

Sozialversicherungsbeiträge bei Schwarzarbeit

Ein Arbeitgeber, der seine Aufzeichnungspflichten über das eingesetzte Personal vernachlässigt, riskiert, dass die Deutsche Rentenversicherung fehlende Sozialversicherungsbeiträge auf Basis einer Schätzung festsetzt. 

Entsprechend urteilte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Demnach ist die Deutsche Rentenversicherung berechtigt, bei fehlenden Aufzeichnungen die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge zu schätzen. Im konkreten Fall betraf dies einen Gastronomiebetreiber. Das Hauptzollamt hatte dessen Wohn- und Geschäftsräume durchsucht und festgestellt, dass der Betrieb der mit den gemeldeten Arbeitskräften nicht möglich sei. Da keine aussagekräftigen Nachweise vorlagen, schätzte die Behörde den Personalaufwand. Davon wurden die tatsächlich gemeldeten Arbeitszeiten sowie täglich zehn Arbeitsstunden des Unternehmers abgezogen. Anhand der Differenz von mehreren tausend Arbeitsstunden jährlich und den lokalen Mindestlöhnen ermittelte das Hauptzollamt einen Anteil an Schwarzarbeit.

Die Deutsche Rentenversicherung setzte daraufhin nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge fest. Das Landessozialgericht bestätigte die Festsetzung. Der Arbeitgeber habe seine Aufzeichnungspflichten verletzt. Die Rentenversicherung habe daher das Recht gehabt, die Summe der Arbeitsentgelte zu schätzen und daraus die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge festzusetzen. 

Für Arbeitgeber ist dieser Fall ein Beispiel dafür, wie wichtig die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten ist. Fehlende oder unvollständige Dokumentation kann zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, da die Sozialversicherungsträger in solchen Fällen zu Schätzungen berechtigt sind. Diese können für Arbeitgeber existenzbedrohend sein, insbesondere wenn über mehrere Jahre hinweg Nachzahlungen fällig werden. Aus Verbrauchersicht unterstreicht der Fall die Bedeutung von Transparenz und korrekter Meldung von Arbeitsverhältnissen, um spätere Konflikte mit Sozialversicherungsträgern zu vermeiden.