Ramsay aktuell

Unser Crewmitglied geht von Bord
Ute Eiserbeck verlässt unsere Mannschaft und quittiert ihren aktiven Dienst. In der Schadensabwicklung war Sie unser Fels in der Brandung und hat so manchen Schadensfall

Vielleicht unwahrscheinlich?
Die Presse überschlägt sich derzeit mit der Berichterstattung zu Überschwemmungsschäden, die regional ein katastrophales Ausmaß annehmen ! Menschen verlieren ihren Wohnsitz, Häuser stürzen ein oder

Tag der Versicherung
Und wir helfen natürlich auch, wenn es darauf ankommt. Egal ob Sie einen Schadensfall oder einfach eine Frage haben. Wir sind für Sie da!

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Ramsay goes social
Willkommen bei der Ramsay Assekuranzmakler GmbH digital. Der Einstieg in die sozialen Medien ist geschafft, jede Menge News, Beiträge und Wissenswertes rund um den Versicherungsmarkt

Digitale Mehrwerte
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Reiseabbruch oder -unterbrechung sind ein Unterschied
Ob eine Reise tatsächlich abgebrochen oder nur unterbrochen wurde, macht für die Zahlung aus der Reiseabbruchversicherung einen Unterschied.
Das musste ein Ehepaar auf einer Kreuzfahrt erfahren. Nach knapp einer Woche an Bord wurde bei der Ehefrau ein positiver COVID-19-Test festgestellt, woraufhin sie für fünf Tage unter Quarantäne gestellt wurde. Das Paar blieb auf dem Schiff, nutzte im Anschluss das gebuchte Hotel und kehrte planmäßig mit dem gebuchten Rückflug nach Hause zurück. Nach der Reise wollte der Ehemann von der Reiseabbruchversicherung die volle Erstattung der Reisekosten durchsetzen.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken wies die Klage ab. Zur Begründung führte der Senat aus, dass ein versicherter Reiseabbruch nur dann vorliege, wenn die Reise vorzeitig und vollständig aufgegeben werde und die Rückkehr mit einem anderen als dem gebuchten Beförderungsmittel erfolge. Im vorliegenden Fall habe das Ehepaar die Reise jedoch nicht abgebrochen, sondern lediglich unterbrochen. Zwar sei die Ehefrau aufgrund der Quarantäne an der Teilnahme an Bordaktivitäten gehindert gewesen, doch habe das Paar die Reise mit dem gebuchten Schiff fortgesetzt und auch die Rückreise wie geplant angetreten. Nach Auffassung des Gerichts lag keine versicherte Abbruchsituation, sondern lediglich eine nicht erstattungsfähige Reiseunterbrechung vor.
Nicht jede Störung oder Unterbrechung einer Reise berechtigt zur Leistung aus der Versicherung. Wir beraten Sie gerne zu den entsprechenden Klauseln in Verträgen.