Ramsay aktuell

Bin ich ausreichend versichert?
Diese Frage sollte sich jeder einmal im Jahr stellen. Am Mittwoch war einer unserer Kollegen wieder einmal als ehrenamtlicher Feuerwehrmann die ganze Nacht beschäftigt. Aufgrund

Moin! Moin!
Gerade haben wir wieder zwei Fälle in unserem Kundenkreis gehabt, daher wollen wir das Thema nochmal ins Gedächtnis rufen. Mit dem BGH Urteil vom 20.10.2021

BGH-Urteil: Undichte Fuge im Bad
Wasserschäden, die durch eine undichte Fuge zwischen Duschwanne und Wand entstehen, sind nicht durch die Leitungswasser-Versicherung abgedeckt. Daher muss die Gebäudeversicherung nicht für den Schaden

Windschutzscheibe kaputt? WinTec hilfT!
Wer kennt es nicht? Steinschlag, Scheibe beschädigt, oder gar gerissen. Es muss nicht immer der große Autoglaser aus der Werbung sein, wir haben für Sie

Reifenwechsel = Versicherungswechsel !
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angeheuert auf dem Ramsay Kutter 🙂
Moin zusammen! Ich bin der Neue! Die gute Ute hat Ihren wohlverdienten Ruhestand angetreten, dass bedeutet aber nicht, das Ihre Arbeit wegfällt. Getreu dem Motto:
Immer up to date auf dem Versicherungsmarkt
Reiseabbruch oder -unterbrechung sind ein Unterschied
Ob eine Reise tatsächlich abgebrochen oder nur unterbrochen wurde, macht für die Zahlung aus der Reiseabbruchversicherung einen Unterschied.
Das musste ein Ehepaar auf einer Kreuzfahrt erfahren. Nach knapp einer Woche an Bord wurde bei der Ehefrau ein positiver COVID-19-Test festgestellt, woraufhin sie für fünf Tage unter Quarantäne gestellt wurde. Das Paar blieb auf dem Schiff, nutzte im Anschluss das gebuchte Hotel und kehrte planmäßig mit dem gebuchten Rückflug nach Hause zurück. Nach der Reise wollte der Ehemann von der Reiseabbruchversicherung die volle Erstattung der Reisekosten durchsetzen.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken wies die Klage ab. Zur Begründung führte der Senat aus, dass ein versicherter Reiseabbruch nur dann vorliege, wenn die Reise vorzeitig und vollständig aufgegeben werde und die Rückkehr mit einem anderen als dem gebuchten Beförderungsmittel erfolge. Im vorliegenden Fall habe das Ehepaar die Reise jedoch nicht abgebrochen, sondern lediglich unterbrochen. Zwar sei die Ehefrau aufgrund der Quarantäne an der Teilnahme an Bordaktivitäten gehindert gewesen, doch habe das Paar die Reise mit dem gebuchten Schiff fortgesetzt und auch die Rückreise wie geplant angetreten. Nach Auffassung des Gerichts lag keine versicherte Abbruchsituation, sondern lediglich eine nicht erstattungsfähige Reiseunterbrechung vor.
Nicht jede Störung oder Unterbrechung einer Reise berechtigt zur Leistung aus der Versicherung. Wir beraten Sie gerne zu den entsprechenden Klauseln in Verträgen.