Ramsay aktuell

Bin ich ausreichend versichert?

Diese Frage sollte sich jeder einmal im Jahr stellen. Am Mittwoch war einer unserer Kollegen wieder einmal als ehrenamtlicher Feuerwehrmann die ganze Nacht beschäftigt. Aufgrund

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Moin! Moin!

Gerade haben wir wieder zwei Fälle in unserem Kundenkreis gehabt, daher wollen wir das Thema nochmal ins Gedächtnis rufen. Mit dem BGH Urteil vom 20.10.2021

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BGH-Ur­teil: Un­dich­te Fu­ge im Bad

Wasserschäden, die durch eine undichte Fuge zwischen Duschwanne und Wand entstehen, sind nicht durch die Leitungswasser-Versicherung abgedeckt. Daher muss die Gebäudeversicherung nicht für den Schaden

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31.03.2026

Beratungsdokumentation bei Versicherungsabschluss

Ein Versicherungsnehmer, der nach einer Flutkatastrophe Schadensersatz wegen angeblich fehlender Beratung zur Elementarversicherung fordert, scheiterte vor Gericht.

Im konkreten Fall hatte ein Gewerbetreibender nach der Flutkatastrophe 2021 einen Schaden geltend gemacht, den seine Versicherung mit dem Hinweis auf fehlenden Elementarschutz ablehnte. Der Kläger behauptete, er habe dem Vermittler einen Vorvertrag mit Elementarschutz übergeben und sei nicht auf den fehlenden Schutz hingewiesen worden. Die Versicherung verwies auf die unterschriebene Beratungsdokumentation, in der der Einschluss von Elementargefahren explizit nicht gewünscht war. Das Gericht wies die Klage ab und führte aus, dass die Darlegungs- und Beweislast für ein Beratungsverschulden beim Versicherungsnehmer liege. Die unterschriebene Dokumentation spreche klar gegen die Behauptung des Klägers, da sie an mehreren Stellen den Verzicht auf Elementarschutz festhalte. Die mündlichen Angaben des Klägers, die Unterschrift sei in einer „Hauruck-Aktion“ erfolgt, reichten für eine richterliche Überzeugung nicht aus. Ohne weitere Beweismittel, die seine Darstellung stützen, blieb es bei der schriftlichen Dokumentation.

Im Streitfall sind also unterschriebene Beratungsprotokolle und die Vertragsdokumente entscheidend. Wer sich auf mündliche Absprachen beruft, trägt die Beweislast – und sollte daher bei Vertragsabschlüssen besonders auf die schriftliche Fixierung aller wichtigen Punkte achten.