Ramsay aktuell

Unser Crewmitglied geht von Bord

Ute Eiserbeck verlässt unsere Mannschaft und quittiert ihren aktiven Dienst. In der Schadensabwicklung war Sie unser Fels in der Brandung und  hat so manchen Schadensfall

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Vielleicht unwahrscheinlich?

Die Presse überschlägt sich derzeit mit der Berichterstattung zu Überschwemmungsschäden, die regional ein katastrophales Ausmaß annehmen ! Menschen verlieren ihren Wohnsitz, Häuser stürzen ein oder

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Tag der Versicherung

Und wir helfen natürlich auch, wenn es darauf ankommt. Egal ob Sie einen Schadensfall oder einfach eine Frage haben. Wir sind für Sie da!

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Ramsay goes social

Willkommen bei der Ramsay Assekuranzmakler GmbH digital. Der Einstieg in die sozialen Medien ist geschafft, jede Menge News, Beiträge und Wissenswertes rund um den Versicherungsmarkt

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Digitale Mehrwerte

Wir schaffen Mehrwerte für unsere Kunden. Auf unserer Website jetzt im Kundenportal registrieren und die eigenen Verträge jederzeit digital im Blick behalten. www.ramsay.de

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31.03.2026

Beratungsdokumentation bei Versicherungsabschluss

Ein Versicherungsnehmer, der nach einer Flutkatastrophe Schadensersatz wegen angeblich fehlender Beratung zur Elementarversicherung fordert, scheiterte vor Gericht.

Im konkreten Fall hatte ein Gewerbetreibender nach der Flutkatastrophe 2021 einen Schaden geltend gemacht, den seine Versicherung mit dem Hinweis auf fehlenden Elementarschutz ablehnte. Der Kläger behauptete, er habe dem Vermittler einen Vorvertrag mit Elementarschutz übergeben und sei nicht auf den fehlenden Schutz hingewiesen worden. Die Versicherung verwies auf die unterschriebene Beratungsdokumentation, in der der Einschluss von Elementargefahren explizit nicht gewünscht war. Das Gericht wies die Klage ab und führte aus, dass die Darlegungs- und Beweislast für ein Beratungsverschulden beim Versicherungsnehmer liege. Die unterschriebene Dokumentation spreche klar gegen die Behauptung des Klägers, da sie an mehreren Stellen den Verzicht auf Elementarschutz festhalte. Die mündlichen Angaben des Klägers, die Unterschrift sei in einer „Hauruck-Aktion“ erfolgt, reichten für eine richterliche Überzeugung nicht aus. Ohne weitere Beweismittel, die seine Darstellung stützen, blieb es bei der schriftlichen Dokumentation.

Im Streitfall sind also unterschriebene Beratungsprotokolle und die Vertragsdokumente entscheidend. Wer sich auf mündliche Absprachen beruft, trägt die Beweislast – und sollte daher bei Vertragsabschlüssen besonders auf die schriftliche Fixierung aller wichtigen Punkte achten.