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20.01.2026

Augen auf beim Grundstückskauf

Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss schützt den Verkäufer nicht, wenn er den Käufer arglistig täuscht.

Das musste der Verkäufer eines Grundstücks mit darauf stehendem historischen Reetdachhaus erfahren. Im Exposé stand die Aussage, dass ein Dachgeschoss „ausbaubar“ sei. Darauf vertrauend hatte der Käufer die Immobilie erworben. Später stellte sich heraus, dass der Dachgeschossausbau baurechtlich nicht genehmigungsfähig ist, da notwendige Zustimmungen der Nachbarn zu Abstandsflächen (Baulasten) fehlten und verweigert wurden. Eine Klage auf Rückabwicklung des Grundstückskaufs sowie auf Ersatz ihrer hierdurch verursachten Kosten war erfolgreich. Der Kaufvertrag ist wegen arglistiger Täuschung rückwirkend nichtig. Öffentliche Angaben im Exposé prägen die berechtigten Erwartungen des Käufers. Stellt sich diese Angabe als unzutreffend heraus und wurde sie „ins Blaue hinein“ gemacht, kann sich der Verkäufer nicht auf den Haftungsausschluss berufen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Eine Immobilie oder ein Bauvorhaben sollte richtig abgesichert sein. Wir beraten Sie dazu gerne.