Der heutige Beitrag zum Freitag beschäftigt sich mit der Haftung im Straßenverkehr.
Wir zählen auch einige Entsorgungsunternehmen zu unseren Kunden. Gerade diese haben einige Herausforderungen zu meistern, besonders in den engen Gassen und Straßen unser Großstädte. In unserer Schadenabteilung laufen dann einige Fälle auf, in denen zumindest die Frage nach einer Mithaftung der anderen Seite steht. Parkplätze sind in den Städten rar gesät, das führt dazu, dass der ein oder andere noch ein Stückchen näher an der Kreuzung parkt, oder aber die Zufahrt verengt. Leider kommt es dann öfter zum Zusammenstoß, denn die Entsorgungsfahrzeuge schwenken hinten aus, und ist der Kreuzungsbereich zu eng, kann es dann schon mal zum Blechschaden kommen. Als Falschparker kann es mir in so einem Fall passieren, dass ich eine teilweise Mitschuld zugesprochen bekomme.
Ein weiteres großes Thema ist die Gefährdung während des Entleerungsvorgangs.
Wenn die Müllabfuhr in der Straße unterwegs ist, dann ist es laut, die Müllwerker hören andere Fahrzeuge nicht, daher weist die orangene Rundumleuchte auf eine erhöhte Gefahr hin. Außerdem sind die Straßen dann besonders eng und man muss eine besondere Vorsicht walten lassen.
Zu diesem Sachverhalt gab es kürzlich eine höchst richterliche Entscheidung vom BGH.
Nach dessen Ansicht lies die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes nicht die nötige Vorsicht walten. Sie fuhr an einem werkenden Müllfahrzeug vorbei, hinter diesem kam der Müllwerker mit der gerade entleerten Tonne hervor, und Tonne und Wagen kollidierten. Zum Glück wurde der Werker nicht verletzt. Seit August ´22 liegt dieser Fall bei den Gerichten. Der Pflegedienst macht Ansprüche, aus dem Sachschaden am Fahrzeug, gegenüber dem Entsorgungsunternehmen bzw. dessen Versicherung geltend.
Der Fall landete vorm Landgericht Hannover (AZ.: 12O103/21), dieses entschied auf eine Haftungsteilung zu 50%. Damit gab es an, dass der Versicherer für 50% der schadenbedingten Aufwendung des Pflegedienstes aufkommen muss.
Darauf legte der Pflegedienst Berufung ein. Das OLG Celle änderte das Urteil auf 75% Entsorgungsfahrzeug, und 25% Pflegedienst. (AZ 14 U 111/22). Es ist dabei davon ausgegangen, dass die Fahrerin des Pflegedienstes keinen Verstoß gegen die STVO begangen hat.
Diese Entscheidung akzeptierte der Versicherer (in diesem Fall ein öffentlicher Zweckverband) wiederum nicht und legte Revision ein. Also muss der BGH entscheiden.
Dem Pflegedienst steht eine Entschädigung nach §7 StVG zu. Die Gefahr, die von der gerade entleerten Mülltonne ausgeht, ist dem Betrieb des Müllfahrzeugs zuzuschlagen. Der Müllwerker habe nicht genug auf den Verkehr geachtet.
Aber, der BGH wirft der Fahrerin des Pflegedienstfahrzeugs auch einen Verstoß gegen die STVO vor. Die Fahrerin hätte in dieser Situation ihre Geschwindigkeit soweit drosseln müssen, dass sie jederzeit sofort zum Stehen gekommen wäre. §1, §3 Abs. 1 Satz 2 STVO. Bei maximal 50 cm Seitenabstand waren die ermittelten 13 km/h zu schnell für einen abruptem Stopp.
Jetzt liegt der Fall wieder am OLG um über die Quotelung zu entscheiden. Man kann von der ursprünglichen Quotelung ausgehen, da der Fahrerin auch ein Verstoß angedacht wurde.
Fazit.: Vorrausschauend und rücksichtsvoll fahren, denn selbst wenn ich den Unfall nicht verursacht habe, kann mich eine Teilschuld treffen.
Bei Fragen sind wir natürlich immer für Sie/Euch da.
Wir wünschen Ihnen / Euch ein wunderschönes Wochenende!
Ihr Team der Ramsay Assekuranzmakler GmbH