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KFZ Versicherung

Wie hängen die Versicherungs-Beiträge mit den Schadenzahlungen zusammen?

Im heutigen Beitrag zum Freitag möchten wir auf ein Thema hinweisen, welches seit einiger Zeit vermehrt zu gängiger Praxis wird. Doch vorher möchten wir einige Grundlagen erläutern.

Wie wird die Prämie einer KFZ-Versicherung berechnet bzw. kalkuliert?

Grob vereinfacht erklärt:

Es werden die Schadensummen + evtl. Rückstellungen, (ungefähre Reserven für noch nicht abgeschlossene Vorgänge) eines Versicherungsjahres summiert, dazu werden die Verwaltungskosten, Gutachterkosten, eigene und fremde Rechtsanwaltskosten, Beiträge für Rückversicherung aufaddiert und durch die Anzahl der zugelassenen Fahrzeuge geteilt. Dazu wird der Gewinn kalkuliert.

Fertig ist ein Versicherungsbeitrag.

Wichtig zu erwähnen ist, dass der Versicherer immer positiv kalkulieren soll, dementsprechend müssen die Versicherer beim Übersteigen der kalkulierten Schadenaufwendungen den Tarifbeitrag entsprechend anpassen, die sogenannte Beitragsanpassung.

Durch die gestiegenen Ersatzteilpreise und Löhne in den KFZ Werkstätten steigen automatisch die Schadensummen, was wiederum bedeutet, dass die Tarifbeiträge steigen müssen, da die Kalkulation nicht mehr stimmt.

Jetzt ist uns in unserer täglichen Praxis vermehrt aufgefallen, dass Autohäuser bei Kraftfahrt-Haftpflichtschäden sofort einen Gutachter und zusätzlich einen Rechtsanwalt beauftragen. Nach Rücksprache mit Kunden und Geschädigten, war dies der Hälfte der Betroffenen gar nicht bewusst. Ihnen wurden nur mehrere Zettel vorgelegt die Sie unterschrieben haben, dass sie damit Gutachter und Rechtsanwalt beauftragten, wurde nicht oder nur verschleiert erwähnt. „Wir kümmern uns um alles“ wird dann von den Serviceberatern gesagt, „einfach hier unterschreiben, kostet Sie nichts“. Auf die versteckte Gefahr hin, dass bei einer Haftungsteilung (z.B. 50% Teilschuld von beiden Beteiligten), man selbst den beauftragten Rechtsanwalt, sowie den Gutachter in Höhe der Quote bezahlen muss, steht nur im Kleingedruckten, und man wird vor Ort nicht darauf hingewiesen.

Diese Praxis ist zumindest moralisch zweifelhaft.

Warum wollen wir darauf hinweisen?

Kosten für Gutachter und Rechtsanwälte können ganz schnell die Schadenaufwendung verdoppeln, in Fällen in den die Haftung ohnehin klar ist, wird kein Rechtsbeistand benötigt, und für einen Lackkratzer oder einen abgefahrenen Spiegel, muss auch kein Gutachten für 800€+ gemacht werden. Doch dies ist leider gängige Praxis. Im Sinne aller Versicherten machen wir darauf aufmerksam, denn diese Kosten, gehen zu Lasten aller Versicherten.

Die Versicherer werden dies in Ihren Tarifen nachkalkulieren und in Form von erhöhten Beitrag wieder einfordern.

Eine Kundin von uns setzte sehr langsam zurück, Fahrzeug war ein Transporter mit Anhängerkupplung. Beschädigt wurde, die Nummernschildhalterung und das Nummernschild, sowie einige Kratzer in der Schürze. Es wurden im Nachhinein keine weiteren Schäden festgestellt. Das Autohaus beauftragte einen im Autohaus ansässigen Gutachter + eine Rechtsanwaltskanzlei, obwohl bereits die Haftung des Versicherers anerkannt wurde.

Fazit: Extra Kosten von ca. 1.400€ !

Dieses Beispiel ist mit Abstand das absurdeste, doch haben wir viele Beispiele, in denen diese Verfahrensweise zum Nachteil der Kunden gereichte. Vielleicht werden wir mal ein Buch darüber schreiben.

Denn nach dem §254 BGB, umgangssprachlich als Schadenminderungspflicht bezeichnet, sind wir alle verpflichtet den Schaden so gering wie möglich zu halten und so zu verfahren, als ob es keine Versicherung geben würde.

§ 254 BGB
Mitverschulden

(1) 

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) 

1.Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. 

2.Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Diesen Beitrag verfassen wir, auf ein besonderen Anlaß hin.

Wir beraten unsere Kunden sowie die Geschädigten unserer Kunden, um eine schnelle und reibungslose Schadenabwicklung zu leisten. Der ein oder andere hatte eventuell schon mit unserer Schadenabteilung Kontakt. Im Rahmen dieser Bearbeitung weisen wir die Kunden in allen Fällen auf diese Praxis hin. Dies taten wir auch in einem harmlosen Fall und wiesen die Geschädigte darauf hin. Diese bedankte sich für den Hinweis, es kam aber trotzdem genau wie vorhergesagt. Vermutlich kommunizierte die Geschädigte dieses an das Autohaus, denn uns rief jemand aus einem Autohaus an. Er beschwerte sich und drohte mit anwaltlichen Konsequenzen, wenn wir solche Unwahrheiten weiterhin erzählen würden. Nun fragen wir uns, welche Unwahrheiten dahinterstehen, in der letzte Wochen hatte der Verfasser des Beitrages im privaten Umfeld genau dieselbe Vorgehensweise.

Wir werden weiterhin unser Kunden, und die, die es wissen wollen, darüber aufklären.

Sicherlich ist es manchmal unausweichlich einen Gutachter oder Rechtsanwalt zu beauftragen, aber dies sollte das letzte Mittel sein, und nicht pauschal für jede Bagatelle.

Wir wollen Ihnen mit diesem Beitrag ein wenig die Sicht schärfen, dass Sie bei zukünftigen Schäden darauf achten. Der erste Ansprechpartner im Schadenfall ist für „Ramsay“ Kunden, und die, die es werden wollen, die Schadenabteilung in unserem Haus. Sollten unsere „Schädlinge“ der Meinung sein, dass ein Anwalt oder Gutachter sinnvoll ist, werden wir das auch offen sagen.

Sollten Sie in einem Fall doch einen Anwalt brauchen, suchen Sie sich diesen selbst aus. Und besprechen in einem Beratungsgespräch den Fall.

Wir wünschen Ihnen/Euch ein schönes Wochenende.