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16.05.2025

Haftungsfrage nach Badeunfall

Wasserrutschen sollten so gebaut sein, dass auch bei Fehlbedienung schwerste Schäden ausgeschlossen sind.

Das meint zumindest das Oberlandesgericht Oldenburg. Im verhandelten Fall hatte ein Mann die Wasserrutsche in einem Schwimmbad entgegen der auf einem Piktogramm verbotenen Weise benutzt: In Bauchlage mit dem Kopf voran. Unten stieß er mit dem Kopf gegen die Beckenwand und wurde querschnittsgelähmt. Das OLG sah die Schuld daran geteilt: Der Mann hätte so nicht rutschen dürfen, allerdings hätte schon bei der Konstruktion der Rutsche ein vorhersehbarer Fehlgebrauch einkalkuliert werden müssen, damit keine schwersten irreversiblen Verletzungen drohten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

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