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27.02.2026

Reiseveranstalter muss über Einreisebestimmungen umfassend informieren

Ein Reiseveranstalter wurde zur Rückzahlung des Reisepreises und Schadensersatz verurteilt, weil er ein Ehepaar nicht ausreichend über die Notwendigkeit eines digitalen Einreiseformulars informiert hatte. 

Das Landgericht München II entschied, dass Reiseveranstalter die Praxis der Fluggesellschaften kennen und ihre Kundinnen und Kunden entsprechend aufklären müssen.

Der Reiseveranstalter verwies zwar auf die offiziellen Informationsseiten des Urlaubslandes, wonach alle Reisenden ein elektronisches Einreiseformular („E-Ticket“) ausfüllen und als QR-Code vorlegen mussten – frühestens 72 Stunden vor Ankunft oder spätestens bei der Grenzkontrolle. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Fluggesellschaft den QR-Code nicht zwingend einlesen müsse und am Flughafen kostenloses W-LAN für das Ausfüllen zur Verfügung stehe.

Am Tag des Abflugs teilte das Hilfspersonal der Fluggesellschaft den Reisenden mit, dass für die Beförderung ein E-Ticket in Form eines QR-Codes bereits beim Check-In vorliegen müsse. Obwohl sie  den Code noch generieren konnte, verpassten sie den Check-In und durfte nicht einsteigen. 

Das Landgericht München II verurteilte den Reiseveranstalter zur vollständigen Rückzahlung des Reisepreises, zur Erstattung der Aufwendungen und zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe der Hälfte des Reisepreises. Ein bloßer Verweis auf die offiziellen Einreisebestimmungen des Ziellandes reiche nicht aus. 

Eine Reise kann aus den unterschiedlichsten Gründen schief gehen. Wir beraten Sie gerne rund um Reiserücktritts- oder auch Reiseabbruchversicherungen.