Ramsay aktuell

Passt auf eure Räder auf!
Wie haltet ihr es? Morgen nur Väter unterwegs, oder radelt ihr gemischt durch den Vatertag? Wisst ihr, dass im letzten Jahr (2023) Versicherer eine Rekordsumme für

Summer-Vibes incoming …
🌦️ Na, wer hat das Wetterchaos im April auch schon satt? 🙋♂️ Mal Sonnenschein, dann plötzlich Regen, gefolgt von Hagel und sogar Schnee! 🌨️ Aber

Wenn die Elektronik brennt …
🔥 Achtung vor Lithium-Ionen-Akku-Bränden! 🔥 Lithium-Ionen-Akkus, oft in Smartphones, Laptops und E-Rollern verbaut, sind effizient, aber können bei Beschädigung oder Überhitzung Feuer fangen. Dies liegt

Clean up your city
Wir waren dabei und haben im Bereich Bremerhavener Heerstraße/Kellerstraße unseren Beitrag geleistet.

Eid Mubarak – Ein schönes Zuckerfest!
Schon die Gallier hatten Angst, dass Ihnen der Himmel auf den Kopf fällt. So zumindest lassen es uns die Comics von Asterix und Obelix glauben. Was in den Jahren vor der Jahrtausendwende noch lustig und wenig wahrscheinlich erschien, ist in unserer technologisch fortgeschrittenen Gesellschaft doch wahr geworden.

Gefahr von oben?
Schon die Gallier hatten Angst, dass Ihnen der Himmel auf den Kopf fällt. So zumindest lassen es uns die Comics von Asterix und Obelix glauben. Was in den Jahren vor der Jahrtausendwende noch lustig und wenig wahrscheinlich erschien, ist in unserer technologisch fortgeschrittenen Gesellschaft doch wahr geworden.
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Reiseveranstalter muss über Einreisebestimmungen umfassend informieren
Ein Reiseveranstalter wurde zur Rückzahlung des Reisepreises und Schadensersatz verurteilt, weil er ein Ehepaar nicht ausreichend über die Notwendigkeit eines digitalen Einreiseformulars informiert hatte.
Das Landgericht München II entschied, dass Reiseveranstalter die Praxis der Fluggesellschaften kennen und ihre Kundinnen und Kunden entsprechend aufklären müssen.
Der Reiseveranstalter verwies zwar auf die offiziellen Informationsseiten des Urlaubslandes, wonach alle Reisenden ein elektronisches Einreiseformular („E-Ticket“) ausfüllen und als QR-Code vorlegen mussten – frühestens 72 Stunden vor Ankunft oder spätestens bei der Grenzkontrolle. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Fluggesellschaft den QR-Code nicht zwingend einlesen müsse und am Flughafen kostenloses W-LAN für das Ausfüllen zur Verfügung stehe.
Am Tag des Abflugs teilte das Hilfspersonal der Fluggesellschaft den Reisenden mit, dass für die Beförderung ein E-Ticket in Form eines QR-Codes bereits beim Check-In vorliegen müsse. Obwohl sie den Code noch generieren konnte, verpassten sie den Check-In und durfte nicht einsteigen.
Das Landgericht München II verurteilte den Reiseveranstalter zur vollständigen Rückzahlung des Reisepreises, zur Erstattung der Aufwendungen und zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe der Hälfte des Reisepreises. Ein bloßer Verweis auf die offiziellen Einreisebestimmungen des Ziellandes reiche nicht aus.
Eine Reise kann aus den unterschiedlichsten Gründen schief gehen. Wir beraten Sie gerne rund um Reiserücktritts- oder auch Reiseabbruchversicherungen.