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09.12.2024

Überstundenabrechnung bei Teilzeitbeschäftigung

Regelungen, nach denen bei Teilzeittätigkeit keine Überstundenzuschläge gezahlt werden, können diskriminierend sein.

Entsprechend urteilte das Bundesarbeitsgericht. Demnach behandelt eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, verstößt sie gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter. 

Teilzeitbeschäftigte haben darüber hinaus das Risiko, im Alter weniger Rente zu erhalten. Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema.