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Diebstahl von Reisedokumenten bleibt Risiko des Reisenden
Ein Ehepaar scheiterte mit der Klage auf Rückerstattung des gesamten Reisepreises, nachdem der Frau vor einer Kreuzfahrt der Personalausweis gestohlen worden war.
Das Amtsgericht München entschied, dass der Diebstahl von Reisedokumenten in die Risikosphäre des Reisenden fällt und keine außergewöhnlichen Umstände darstellt. Im verhandelten Fall ging es um ein Ehepaar, das eine Ostsee-Kreuzfahrt gebucht hatte. Am Tag vor der Einschiffung wurde der Personalausweis der Ehefrau in Kopenhagen gestohlen. Trotz einer polizeilichen Verlustmeldung verweigerte das Kreuzfahrtunternehmen die Einschiffung, da kein gültiges Ausweisdokument vorlag.
Das Gericht führte aus, dass der Diebstahl des Personalausweises keinen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand darstelle. Die Verantwortung für die Beschaffenheit und den Besitz der Ausweisdokumente liege beim Reisenden und gehöre zu dessen Risikosphäre. Auch das Diebstahlrisiko sei kein allgemeiner, nicht beeinflussbarer Umstand, da jeder durch vorsichtiges Verhalten das Risiko minimieren könne. Zudem sei die Verweigerung der Einschiffung ohne gültiges Ausweisdokument berechtigt, da auch im grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der EU ein gültiges Ausweisdokument erforderlich sei. Eine polizeiliche Verlustmeldung ersetze kein Ausweisdokument.
Vor Reisen sollte man sich ausreichend über die notwendigen Dokumente informieren und diese sicher aufzubewahren. Versicherungen bieten hier Schutz: Eine Reisegepäckversicherung kann den finanziellen Verlust bei Diebstahl von Reisedokumenten abdecken, während eine Reiserücktrittsversicherung im Schadensfall die Stornokosten übernimmt – sofern der Diebstahl als versicherter Grund im Vertrag enthalten ist. Wir beraten Sie gerne zu allen Versicherungen rund um das Thema „Reisen“.