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30.06.2026

Unfallversicherungsschutz im Homeoffice

Das Hessische Landessozialgericht hat in zwei Fällen entschieden, unter welchen Bedingungen Wege zum Mittagessen im Homeoffice oder bei mobilem Arbeiten gesetzlich unfallversichert sind.

Das Gericht anerkannte im ersten Fall einen Arbeitsunfall: Eine im Homeoffice tätige Arbeitnehmerin stürzte auf dem Weg zum Imbiss in ihrer Mittagspause und brach sich den Oberarm. Da sie den Weg zurücklegte, um ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten, und durch betriebliche Abläufe eingebunden war, galt dies als versicherter Arbeitsweg. Entscheidend war, dass die Tätigkeit im Homeoffice während der Pandemie vom Arbeitgeber gewünscht und als Regelfall praktiziert wurde.

Im zweiten Fall verneinte das Gericht den Versicherungsschutz: Ein Arbeitnehmer, der auf der Terrasse eines Kollegen arbeitete, stürzte auf dem Weg zum Essen. Hier fehlte die betriebliche Einbindung, da er seine Arbeit frei gestalten konnte und der Weg nicht primär der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit diente. Zudem war der Arbeitstag auf sechs Stunden begrenzt, sodass die Nahrungsaufnahme nicht mehr als betrieblich bedingt eingestuft wurde.

Für Verbraucher bedeutet dies, dass der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice oder bei mobilem Arbeiten nur dann greift, wenn der Weg zur Nahrungsbeschaffung klar mit der betrieblichen Tätigkeit verknüpft ist und der Arbeitnehmer in die betriebliche Organisation eingebunden bleibt. Eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über den Arbeitsort ist dabei entscheidend. Sie haben Fragen zum Unfallversicherungsschutz? Wir beraten Sie gerne.