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02.12.2025

Grenzen der Räum- und Streupflicht

Bei vereinzelten Glättestellen besteht keine flächendeckende Streupflicht. 

Entsprechend urteilte das Amtsgericht München. Im verhandelten Fall war ein Lkw-Fahrer auf einer Eisplatte auf einem Betriebsgelände gestürzt. Er klagte auf Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. 

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Auf Parkplätzen und Betriebsgeländen gelten andere Maßstäbe als auf Fußgängerwegen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss zwar für die Sicherheit der Fußgänger sorgen, aber keine perfekten Lösungen bieten. Vereinzelte Glättestellen reichen nicht aus, um eine flächendeckende Streupflicht zu begründen.