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Banken haften für unbefugte Geldabhebungen – wenn der Kunde nicht grob fahrlässig handelt
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Banken unbefugte Geldabhebungen erstatten müssen, sofern der Kontoinhaber nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat ein Geldinstitut zur Erstattung von knapp 66.000 Euro verurteilt, die durch unbefugte Geldabhebungen von einem Girokonto abgebucht worden waren. Der Kontoinhaber hatte ein neues Privat-Girokonto eröffnet und kurz darauf rund 300.000 Euro darauf überwiesen. Noch bevor er die zugesandte Debitkarte erhalten hatte, hoben zwei Täter an Geldautomaten und durch Kartenzahlungen insgesamt fast 220.000 Euro ab. Der Kontoinhaber hielt sich in dieser Zeit im Ausland auf und bemerkte die Abbuchungen erst nach seiner Rückkehr. Nach Sperrung des Kontos forderte er von seinem Geldinstitut die Erstattung des noch ausstehenden Betrags.
Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, doch das Oberlandesgericht gab dem Kontoinhaber recht. Die Abbuchungen seien nicht autorisiert gewesen, daher bestehe ein Rückzahlungsanspruch. Im vorliegenden Fall habe der Kontoinhaber seine Pflichten nicht verletzt, da er zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der Karte gelangt sei. Das Geldinstitut habe nicht nachweisen können, dass die Karte rechtzeitig zugestellt worden sei. Selbst wenn die Karte am Tag vor der ersten missbräuchlichen Abhebung im Briefkasten lag, könne dem Kontoinhaber keine grob fahrlässige Verwahrung vorgeworfen werden. Es sei nicht zumutbar, dass ein Briefkasteninhaber fortlaufend kontrollieren müsse, ob Post eingeworfen werde.
Solange der Kontoinhaber seine Sorgfaltspflichten nicht grob fahrlässig verletzt, muss die Bank den Schaden tragen. Die Entscheidung zeigt, dass Banken die Beweislast für eine mögliche grobe Fahrlässigkeit des Kunden tragen. Gegen das Urteil kann noch Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.