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Passt auf eure Räder auf!
Wie haltet ihr es? Morgen nur Väter unterwegs, oder radelt ihr gemischt durch den Vatertag? Wisst ihr, dass im letzten Jahr (2023) Versicherer eine Rekordsumme für

Summer-Vibes incoming …
🌦️ Na, wer hat das Wetterchaos im April auch schon satt? 🙋♂️ Mal Sonnenschein, dann plötzlich Regen, gefolgt von Hagel und sogar Schnee! 🌨️ Aber

Wenn die Elektronik brennt …
🔥 Achtung vor Lithium-Ionen-Akku-Bränden! 🔥 Lithium-Ionen-Akkus, oft in Smartphones, Laptops und E-Rollern verbaut, sind effizient, aber können bei Beschädigung oder Überhitzung Feuer fangen. Dies liegt

Clean up your city
Wir waren dabei und haben im Bereich Bremerhavener Heerstraße/Kellerstraße unseren Beitrag geleistet.

Eid Mubarak – Ein schönes Zuckerfest!
Schon die Gallier hatten Angst, dass Ihnen der Himmel auf den Kopf fällt. So zumindest lassen es uns die Comics von Asterix und Obelix glauben. Was in den Jahren vor der Jahrtausendwende noch lustig und wenig wahrscheinlich erschien, ist in unserer technologisch fortgeschrittenen Gesellschaft doch wahr geworden.

Gefahr von oben?
Schon die Gallier hatten Angst, dass Ihnen der Himmel auf den Kopf fällt. So zumindest lassen es uns die Comics von Asterix und Obelix glauben. Was in den Jahren vor der Jahrtausendwende noch lustig und wenig wahrscheinlich erschien, ist in unserer technologisch fortgeschrittenen Gesellschaft doch wahr geworden.
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Banken haften für unbefugte Geldabhebungen – wenn der Kunde nicht grob fahrlässig handelt
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Banken unbefugte Geldabhebungen erstatten müssen, sofern der Kontoinhaber nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat ein Geldinstitut zur Erstattung von knapp 66.000 Euro verurteilt, die durch unbefugte Geldabhebungen von einem Girokonto abgebucht worden waren. Der Kontoinhaber hatte ein neues Privat-Girokonto eröffnet und kurz darauf rund 300.000 Euro darauf überwiesen. Noch bevor er die zugesandte Debitkarte erhalten hatte, hoben zwei Täter an Geldautomaten und durch Kartenzahlungen insgesamt fast 220.000 Euro ab. Der Kontoinhaber hielt sich in dieser Zeit im Ausland auf und bemerkte die Abbuchungen erst nach seiner Rückkehr. Nach Sperrung des Kontos forderte er von seinem Geldinstitut die Erstattung des noch ausstehenden Betrags.
Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, doch das Oberlandesgericht gab dem Kontoinhaber recht. Die Abbuchungen seien nicht autorisiert gewesen, daher bestehe ein Rückzahlungsanspruch. Im vorliegenden Fall habe der Kontoinhaber seine Pflichten nicht verletzt, da er zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der Karte gelangt sei. Das Geldinstitut habe nicht nachweisen können, dass die Karte rechtzeitig zugestellt worden sei. Selbst wenn die Karte am Tag vor der ersten missbräuchlichen Abhebung im Briefkasten lag, könne dem Kontoinhaber keine grob fahrlässige Verwahrung vorgeworfen werden. Es sei nicht zumutbar, dass ein Briefkasteninhaber fortlaufend kontrollieren müsse, ob Post eingeworfen werde.
Solange der Kontoinhaber seine Sorgfaltspflichten nicht grob fahrlässig verletzt, muss die Bank den Schaden tragen. Die Entscheidung zeigt, dass Banken die Beweislast für eine mögliche grobe Fahrlässigkeit des Kunden tragen. Gegen das Urteil kann noch Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.