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E-Bike-Akku brennt nach Sturz - keine Fahrlässigkeit
Ein E-Bike-Akku geriet nach einem Sturz in Brand und verursachte einen Schaden von 140.000 Euro. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass die Nutzerin nicht fahrlässig handelte, weil sie das Rad nicht nach dem Sturz überprüfen ließ.
Im verhandelten Fall ging es um einen Carport und ein angrenzendes Gebäude, das abbrannte, nachdem ein darin abgestelltes E-Bike in Flammen aufgegangen war. Der Schaden belief sich auf knapp 140.000 Euro. Der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte den Schaden zunächst, forderte jedoch später einen Teil der Summe von der Haftpflichtversicherung der Mieterin zurück. Begründung: Der Sohn der Mieterin war zwei Monate zuvor mit dem E-Bike bei Glatteis gestürzt, ohne dass äußerliche Schäden am Rad oder Akku sichtbar gewesen wären. Der Versicherer argumentierte, der Akku hätte vorsorglich von einer Fachwerkstatt überprüft werden müssen und das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.
Sowohl das Landgericht Oldenburg als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage des Wohngebäudeversicherers ab. Die Richter sahen es als nicht fahrlässig an, dass die Mieterin das E-Bike nach dem Sturz weitergenutzt hatte. Zwar warnen Hersteller vor Stößen und möglichen Bränden von Lithium-Ionen-Akkus, doch enthalten die Sicherheitshinweise keine konkrete Aufforderung, nach einem Sturz eine fachliche Prüfung vornehmen zu lassen. Zudem seien Brände durch Lithium-Ionen-Akkus sehr selten und Verbraucher könnten grundsätzlich darauf vertrauen, dass solche Akkus in Alltagsgegenständen sicher verbaut sind. Eine gesetzliche Wartungspflicht oder regelmäßige Kontrollempfehlung gibt es nicht. Da das E-Bike nach dem Sturz äußerlich unbeschädigt blieb und in den folgenden zwei Monaten keine Auffälligkeiten zeigte, sah das Gericht kein Verschulden der Mieterin.
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