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24.06.2025

Auto-Verkäufer muss auf ungewöhnliche Reparaturen hinweisen

Verkäufer sind verpflichtet, auf ungewöhnliche Reparaturen von sich aus hinzuweisen – auch ohne Nachfrage des Käufers.

Entsprechend urteilte das Landgericht Lübeck. Im verhandelten Fall hatte das Fahrzeug eine Vielzahl unterschiedlicher Reparaturen hinter sich. Der Käufer kann den Vertrag nun rückabwickeln. Reparaturen in dieser Anzahl und in diesem Umfang seien ungewöhnlich gewesen und hätten von dem Verkäufer ungefragt offengelegt werden müssen. Da die Reparaturen im Autohaus selbst durchgeführt worden waren, seien diese Informationen dem Verkäufer auch bekannt gewesen.