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Hoch die Hände …
Hoch die Hände, Wochenende! Unser Björn sehnt den morgigen Tag herbei, denn sein Verein, die Borussia, steht gegen Real Madrid im Pokalfinale! Für
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Schaden in der Waschstraße: Beweislast liegt beim Kunden
Kommt es zu einem Schaden am Pkw in der Waschstraße, gibt es immer wieder Streit über die Kostenübernahme.
Nach einem aktuellen Urteil muss der Kunde beweisen, dass die Anlage defekt war oder ein Mitarbeiter einen Fehler bei der Einweisung gemacht hat. Im verhandelten Fall verlangte ein Autofahrer vom Betreiber einer Waschstraße Schadensersatz, nachdem sein Fahrzeug während des Waschvorgangs gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen war. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) wies die Klage ab, da der Kunde den Beweis für ein Verschulden des Betreibers nicht erbringen konnte.
Die Richter stützten sich auf die Unterschiede zwischen Waschstraßen und Portalwaschanlagen. In einer Waschstraße bleibt der Fahrer im Fahrzeug und kann durch falsche Reaktionen den Waschvorgang stören. In einer Portalwaschanlage läuft der Prozess dagegen vollautomatisch ab. Hier liegt die Beweislast beim Betreiber, dass seine Anlage fehlerfrei funktioniert.
Ein Sachverständiger und mehrere Zeugen konnten im konkreten Fall weder einen technischen Mangel noch ein Fehlverhalten der Mitarbeiter feststellen. Vielmehr war das Fahrzeug durch eine Lenkbewegung des Fahrers aus der Spur geraten.
Wer sein Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, sollte prüfen, ob die eigene Kfz-Versicherung den Schaden abdeckt. Eine Vollkaskoversicherung übernimmt in der Regel Schäden am eigenen Fahrzeug, unabhängig von der Schuldfrage.