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10.11.2025

Mit Schlaglöchern muss man rechnen

Wer beim Aussteigen in ein Schlagloch tritt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Entsprechend urteilte das Landegericht Flensburg. Das gilt zumindest dann, wenn der schlechte Zustand der Straße für jedermann leicht zu erkennen ist.  Im verhandelten Fall war ein Mann beim Aussteigen in ein mit Regenwasser gefülltes Schlagloch getreten und hatte sich am Fuß verletzt. Er sah die Verkehrssicherungspflicht verletzt und forderte Schmerzensgeld. Das verwehrte im das Gericht. Mit derartigen Schlaglöchern muss auf vielbefahrenen und verkehrswichtigen Straßen gerechnet werden.