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18.08.2026

Unterhaltszahlungen im Trennungsjahr steuerlich absetzbar

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ermöglicht es getrennt lebenden Ehepaaren, Unterhaltszahlungen bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben geltend zu machen. Bisher war dies erst im Folgejahr möglich.

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass Eheleute, die sich im Trennungsjahr für die Einzelveranlagung entscheiden, Unterhaltszahlungen bereits in diesem Jahr steuerlich absetzen können. Angestoßen hatte den Fall die Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Bisher war das sogenannte Realsplitting erst ab dem Folgejahr möglich, da die Finanzämter argumentierten, dass im Trennungsjahr noch die Möglichkeit der Zusammenveranlagung bestehe. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und verwies auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2021, die ähnlich gelagert war.

Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass die Eheleute dauerhaft getrennt leben, der Zahlende die Einzelveranlagung wählt und der Empfänger den erhaltenen Unterhalt in seiner Steuererklärung als sonstige Einkünfte angibt. Der Höchstbetrag für den Abzug liegt bei 13.805 Euro pro Jahr (Stand 2026). Da das Urteil noch nicht bundesweit verbindlich ist, können Betroffene bei einer Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch einlegen.

Für Versicherte und Steuerzahler bedeutet das Urteil eine wichtige Möglichkeit, im Trennungsjahr steuerliche Vorteile zu nutzen. Besonders in finanziell belastenden Phasen kann dies zu einer spürbaren Entlastung führen. Es lohnt sich, die Steuererklärung sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.