Ramsay aktuell

Passt auf eure Räder auf!
Wie haltet ihr es? Morgen nur Väter unterwegs, oder radelt ihr gemischt durch den Vatertag? Wisst ihr, dass im letzten Jahr (2023) Versicherer eine Rekordsumme für

Summer-Vibes incoming …
🌦️ Na, wer hat das Wetterchaos im April auch schon satt? 🙋♂️ Mal Sonnenschein, dann plötzlich Regen, gefolgt von Hagel und sogar Schnee! 🌨️ Aber

Wenn die Elektronik brennt …
🔥 Achtung vor Lithium-Ionen-Akku-Bränden! 🔥 Lithium-Ionen-Akkus, oft in Smartphones, Laptops und E-Rollern verbaut, sind effizient, aber können bei Beschädigung oder Überhitzung Feuer fangen. Dies liegt

Clean up your city
Wir waren dabei und haben im Bereich Bremerhavener Heerstraße/Kellerstraße unseren Beitrag geleistet.

Eid Mubarak – Ein schönes Zuckerfest!
Schon die Gallier hatten Angst, dass Ihnen der Himmel auf den Kopf fällt. So zumindest lassen es uns die Comics von Asterix und Obelix glauben. Was in den Jahren vor der Jahrtausendwende noch lustig und wenig wahrscheinlich erschien, ist in unserer technologisch fortgeschrittenen Gesellschaft doch wahr geworden.

Gefahr von oben?
Schon die Gallier hatten Angst, dass Ihnen der Himmel auf den Kopf fällt. So zumindest lassen es uns die Comics von Asterix und Obelix glauben. Was in den Jahren vor der Jahrtausendwende noch lustig und wenig wahrscheinlich erschien, ist in unserer technologisch fortgeschrittenen Gesellschaft doch wahr geworden.
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Deutliche Erhöhung für Zweit- und Dritthunde rechtmäßig
Kommunen dürfen die Hundesteuer für weitere Hunde stark anheben – selbst um das Zwölffache.
Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz bestätigt die Rechtmäßigkeit solcher Staffelsätze. Demnach dürfen Ortsgemeinden die Hundesteuer für Zweit- und Dritthunde deutlich höher ansetzen als für den Ersten. In einem konkreten Fall veranschlagte eine Gemeinde für den ersten Hund 50 Euro, für den zweiten 400 Euro und für jeden weiteren 600 Euro jährlich. Die Kläger sahen darin eine unverhältnismäßige Belastung und ein faktisches Verbot der Mehrhundehaltung.
Die Richter wiesen die Klagen ab: Kommunen hätten bei der Festlegung der Steuersätze einen weiten Spielraum. Eine erdrosselnde Wirkung liege nicht vor, solange die Sätze in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Haltungskosten stünden. Die Gemeinde müsse ihre Entscheidungsgründe nicht dokumentieren, da es keine gesetzlichen Vorgaben für die Bemessung gebe. Gegen die Urteile ist die Zulassung der Berufung möglich.