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Krankenversicherungsschutz für Neugeborene ab dem ersten Tag
Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte kritisiert Verzögerungen beim Nachweis des Krankenversicherungsschutzes für Neugeborene.
Neugeborene erhalten den Nachweis ihrer gesetzlichen Krankenversicherung nach Angaben des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte häufig erst vier bis zwölf Wochen nach der Geburt. Der Verband fordert deshalb eine gesetzliche Regelung, die für jedes Kind ab dem ersten Lebenstag einen nachweisbaren Krankenversicherungsschutz sicherstellt.
Bis zum Vorliegen des Nachweises rechnen Arztpraxen häufig im sogenannten Ersatzverfahren ab. Wird ein Kind später nicht bei der angegebenen Krankenkasse versichert, können den Praxen Honorare und Impfstoffkosten noch bis zu zwei Jahre nach der Behandlung aberkannt werden.
Nach Einschätzung des Verbands hat sich die Situation durch die RSV-Immunisierung von Säuglingen verschärft. Der Impfstoff muss für jedes Kind einzeln verordnet werden, damit die Eltern ihn zum Impftermin mitbringen können. Da er nicht über den üblichen Sprechstundenbedarf bezogen werden kann, liegt der Preis pro Dosis bei rund 450 Euro. Viele Familien können diesen Betrag nicht vorstrecken.
Der Verband fordert deshalb, den Impfstoff künftig über den Sprechstundenbedarf abrechnen zu können. In diesem Fall müsse zugleich die Haftung für die Lagerung der Impfstoffe neu geregelt werden. Derzeit tragen die Arztpraxen das Risiko, obwohl die Impfstoffe rechtlich den Krankenkassen zugeordnet sind. Bei einem hochpreisigen Präparat könne diese Haftung für die Praxen erhebliche finanzielle Risiken verursachen.
Für Eltern ist wichtig, ihr Neugeborenes möglichst früh bei der Krankenkasse anzumelden und sich den Versicherungsschutz bestätigen zu lassen. In der gesetzlichen Krankenversicherung kann die Familienversicherung eine Absicherung des Kindes ermöglichen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei privat versicherten Eltern gelten andere Regeln und Fristen. Wir beraten Sie gerne zum Thema „Absicherung im Krankheitsfall“.