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03.11.2026

Umfassende Reform der Sozialen Pflegeversicherung geplant

Die Soziale Pflegeversicherung soll ab 2027 finanziell stabilisiert und ihr Leistungsrecht neu geordnet werden. Vorgesehen sind unter anderem neue Budgets, eine Pflegebegleitung für die häusliche Versorgung und höhere Beiträge für bestimmte Gruppen.

Der Gesetzentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz sieht Änderungen auf der Einnahmen- und Ausgabenseite der Sozialen Pflegeversicherung vor. Ziel ist es, das erwartete Defizit auszugleichen und die Beiträge langfristig zu stabilisieren. Zugleich soll das Leistungsrecht übersichtlicher und digitaler werden.

Im Mittelpunkt der geplanten Versorgung stehen Prävention und Rehabilitation. Menschen ab 60 Jahren sollen einen ergänzenden Anspruch auf eine altersbezogene Erfassung gesundheitlicher Risiken erhalten. Pflegekassen könnten die Versichertendaten nutzen, um Präventionsbedarf festzustellen und passende Angebote zu empfehlen.

Neu vorgesehen ist außerdem eine fachliche Pflegebegleitung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Sie soll die häusliche Versorgung verbessern, die Selbstständigkeit erhalten und Überforderung pflegender Angehöriger vermeiden. Im Gegenzug soll der Entlastungsbetrag im Pflegegrad 1 entfallen.

Mehrere bisherige Einzelleistungen sollen in Budgets zusammengefasst werden. Geplant sind ein ambulantes Sachleistungsbudget, ein Entlastungsbudget und ein Sozialraumbudget. Ein zusätzliches Überbrückungsbudget soll in Notfällen helfen, etwa wenn eine pflegende Angehörige oder ein pflegender Angehöriger kurzfristig ausfällt.

Das Pflegegeld soll künftig Teil des Entlastungsbudgets sein. Pflegebedürftige sollen über dessen Verwendung selbst entscheiden können. Die Mittel des Sozialraumbudgets sollen unter anderem für Unterstützungsangebote im Alltag und für Einzelhelferinnen und Einzelhelfer aus der Nachbarschaft eingesetzt werden.

Die Voraussetzungen für eine erstmalige Einstufung in einen Pflegegrad sollen angehoben werden. Für bereits eingestufte Pflegebedürftige ist ein Bestandsschutz vorgesehen. Ein digitales Pflege-Cockpit soll künftig Anträge, Informationen und die Suche nach passenden Anbietern bündeln.

Auch die Finanzierung soll verändert werden. Die für 2028 vorgesehene automatische Anpassung der Leistungsbeträge entfällt zunächst. Ab 2029 ist eine jährliche Erhöhung entsprechend der Inflation geplant. Gleichzeitig soll die Beitragsbemessungsgrenze monatlich um 300 Euro steigen. Der Beitragszuschlag für Kinderlose soll um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent angehoben werden.

Für bisher beitragsfrei mitversicherte Ehepartnerinnen und Ehepartner ist ab 2028 ein Zuschlag von 0,52 Prozent vorgesehen. Kinder sollen weiterhin beitragsfrei mitversichert bleiben. Außerdem sollen künftig auch für Minijobs Beiträge zur Pflegeversicherung erhoben werden.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist entscheidend, dass die Reform nicht nur neue Leistungen, sondern auch Einschränkungen und zusätzliche Beiträge vorsieht. Private Pflegezusatzversicherungen können die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ergänzen, ersetzen sie aber nicht. Vor einer Entscheidung sollten der konkrete Pflegebedarf, die Bedingungen des Vertrags, Wartezeiten, Ausschlüsse und die langfristige Beitragsentwicklung geprüft werden. Wir beraten Sie dazu gerne.