Ramsay aktuell

Unser Crewmitglied geht von Bord
Ute Eiserbeck verlässt unsere Mannschaft und quittiert ihren aktiven Dienst. In der Schadensabwicklung war Sie unser Fels in der Brandung und hat so manchen Schadensfall

Vielleicht unwahrscheinlich?
Die Presse überschlägt sich derzeit mit der Berichterstattung zu Überschwemmungsschäden, die regional ein katastrophales Ausmaß annehmen ! Menschen verlieren ihren Wohnsitz, Häuser stürzen ein oder

Tag der Versicherung
Und wir helfen natürlich auch, wenn es darauf ankommt. Egal ob Sie einen Schadensfall oder einfach eine Frage haben. Wir sind für Sie da!

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Ramsay goes social
Willkommen bei der Ramsay Assekuranzmakler GmbH digital. Der Einstieg in die sozialen Medien ist geschafft, jede Menge News, Beiträge und Wissenswertes rund um den Versicherungsmarkt

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Winterwetter und Arbeitsweg: Verspätungen können Konsequenzen haben
Bei Schnee und Glatteis kommt es häufig zu Verspätungen oder Ausfällen auf dem Arbeitsweg. Rechtlich trägt jedoch in der Regel der Arbeitnehmer das Risiko – mit möglichen Folgen für Lohn und Arbeitsverhältnis.
Schnee, Glatteis oder gesperrte Straßen können den Arbeitsweg erschweren oder unmöglich machen. Rechtlich gilt jedoch: Das sogenannte Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass bei Verspätungen oder Ausfällen wegen Winterwetters in der Regel kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.
Arbeitgeber sind nur zur Bezahlung von tatsächlich geleisteter Arbeit verpflichtet. Winterliche Bedingungen wie Schnee oder Glatteis gelten nicht als unerwartete Ereignisse, sondern als vorhersagbar. Arbeitnehmer müssen daher rechtzeitig mehr Puffer einplanen. Bei häufigen Verspätungen können Lohnkürzungen, Abmahnungen oder im Extremfall sogar Kündigungen drohen.
Anders verhält es sich bei plötzlichen, nicht absehbaren Hindernissen wie umgestürzten Bäumen, Lawinen oder vollständigen Verkehrsausfällen. Hier trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden. Dennoch besteht auch in diesen Fällen kein automatischer Lohnanspruch, da der Arbeitsausfall nicht in der Person des Arbeitnehmers, sondern in der allgemeinen Verkehrslage begründet liegt.
Kann ein Arbeitnehmer nach dem Urlaub wegen extremer Wetterbedingungen wie Lawinen oder Straßensperren nicht rechtzeitig zurückkehren, entfällt ebenfalls der Lohnanspruch. Eine Verlängerung des Urlaubs erfolgt nicht automatisch. Wichtig ist in diesem Fall, den Arbeitgeber frühzeitig zu informieren.
Um Konflikte zu vermeiden, sollten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter im Vorfeld über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren – etwa durch Aushänge oder interne Mitteilungen. Klare Kommunikation schafft Transparenz und beugt Missverständnissen vor.