Ramsay aktuell

Bin ich ausreichend versichert?
Diese Frage sollte sich jeder einmal im Jahr stellen. Am Mittwoch war einer unserer Kollegen wieder einmal als ehrenamtlicher Feuerwehrmann die ganze Nacht beschäftigt. Aufgrund

Moin! Moin!
Gerade haben wir wieder zwei Fälle in unserem Kundenkreis gehabt, daher wollen wir das Thema nochmal ins Gedächtnis rufen. Mit dem BGH Urteil vom 20.10.2021

BGH-Urteil: Undichte Fuge im Bad
Wasserschäden, die durch eine undichte Fuge zwischen Duschwanne und Wand entstehen, sind nicht durch die Leitungswasser-Versicherung abgedeckt. Daher muss die Gebäudeversicherung nicht für den Schaden

Windschutzscheibe kaputt? WinTec hilfT!
Wer kennt es nicht? Steinschlag, Scheibe beschädigt, oder gar gerissen. Es muss nicht immer der große Autoglaser aus der Werbung sein, wir haben für Sie

Reifenwechsel = Versicherungswechsel !
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angeheuert auf dem Ramsay Kutter 🙂
Moin zusammen! Ich bin der Neue! Die gute Ute hat Ihren wohlverdienten Ruhestand angetreten, dass bedeutet aber nicht, das Ihre Arbeit wegfällt. Getreu dem Motto:
Immer up to date auf dem Versicherungsmarkt
Winterwetter und Arbeitsweg: Verspätungen können Konsequenzen haben
Bei Schnee und Glatteis kommt es häufig zu Verspätungen oder Ausfällen auf dem Arbeitsweg. Rechtlich trägt jedoch in der Regel der Arbeitnehmer das Risiko – mit möglichen Folgen für Lohn und Arbeitsverhältnis.
Schnee, Glatteis oder gesperrte Straßen können den Arbeitsweg erschweren oder unmöglich machen. Rechtlich gilt jedoch: Das sogenannte Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass bei Verspätungen oder Ausfällen wegen Winterwetters in der Regel kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht.
Arbeitgeber sind nur zur Bezahlung von tatsächlich geleisteter Arbeit verpflichtet. Winterliche Bedingungen wie Schnee oder Glatteis gelten nicht als unerwartete Ereignisse, sondern als vorhersagbar. Arbeitnehmer müssen daher rechtzeitig mehr Puffer einplanen. Bei häufigen Verspätungen können Lohnkürzungen, Abmahnungen oder im Extremfall sogar Kündigungen drohen.
Anders verhält es sich bei plötzlichen, nicht absehbaren Hindernissen wie umgestürzten Bäumen, Lawinen oder vollständigen Verkehrsausfällen. Hier trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden. Dennoch besteht auch in diesen Fällen kein automatischer Lohnanspruch, da der Arbeitsausfall nicht in der Person des Arbeitnehmers, sondern in der allgemeinen Verkehrslage begründet liegt.
Kann ein Arbeitnehmer nach dem Urlaub wegen extremer Wetterbedingungen wie Lawinen oder Straßensperren nicht rechtzeitig zurückkehren, entfällt ebenfalls der Lohnanspruch. Eine Verlängerung des Urlaubs erfolgt nicht automatisch. Wichtig ist in diesem Fall, den Arbeitgeber frühzeitig zu informieren.
Um Konflikte zu vermeiden, sollten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter im Vorfeld über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren – etwa durch Aushänge oder interne Mitteilungen. Klare Kommunikation schafft Transparenz und beugt Missverständnissen vor.