Ramsay aktuell

Bin ich ausreichend versichert?

Diese Frage sollte sich jeder einmal im Jahr stellen. Am Mittwoch war einer unserer Kollegen wieder einmal als ehrenamtlicher Feuerwehrmann die ganze Nacht beschäftigt. Aufgrund

Weiterlesen »

Moin! Moin!

Gerade haben wir wieder zwei Fälle in unserem Kundenkreis gehabt, daher wollen wir das Thema nochmal ins Gedächtnis rufen. Mit dem BGH Urteil vom 20.10.2021

Weiterlesen »

BGH-Ur­teil: Un­dich­te Fu­ge im Bad

Wasserschäden, die durch eine undichte Fuge zwischen Duschwanne und Wand entstehen, sind nicht durch die Leitungswasser-Versicherung abgedeckt. Daher muss die Gebäudeversicherung nicht für den Schaden

Weiterlesen »

Immer up to date auf dem Versicherungsmarkt

30.01.2026

Heckenschnitt nur noch bis Ende Februar

Wer Bäume, Hecken oder Gebüsche radikal zurückschneiden will, hat nur noch bis 28. Februar 2026 Zeit.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist ein radikaler Rückschnitt oder die Beseitigung von Hecken, Bäumen und Gebüschen nur noch bis Ende Februar erlaubt. Vom 1. März bis 30. September sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt, um brütende Vögel und ihren Nachwuchs zu schützen.

Wer diese Fristen missachtet, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern gefährdet auch den Artenschutz. Ausnahmen gelten nur, wenn die Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Schutz der Gesundheit unvermeidbar sind – etwa bei überhängenden Ästen oder kranken Bäumen.

Wer größere Schnittarbeiten plant, sollte diese unbedingt bis Ende Februar erledigen. Bei Unsicherheiten hilft ein Blick in die örtlichen Naturschutzverordnungen oder eine Rücksprache mit der Gemeinde. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann auch einen Fachbetrieb mit der Pflege beauftragen.