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22.09.2025

Testament im Original vorlegen

Die Kopie eines Testaments kann nicht als wirksame letztwillige Verfügung angesehen werden, wenn Zweifel an der wirksamen Errichtung des „Original-Testaments“ verbleiben.

Entsprechend urteilte das Oberlandesgericht Zweibrücken. Im verhandelten Fall hatte die ehemalige Lebensgefährtin des Verstorbenen ein handschriftlich erstelltes und unterzeichnetes Testament als Kopie vorgelegt, um einen Erbschein zu beantragen. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück und erteilte keinen Erbschein. Denn zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts sei grundsätzlich das Testament im Original vorzulegen. Eine Kopie könne nur zum Nachweis des Erbrechts ausreichen, wenn die Wirksamkeit des „Original-Testaments“ bewiesen werden könne. Das war hier nicht der Fall.