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Hoch die Hände, Wochenende! Unser Björn sehnt den morgigen Tag herbei, denn sein Verein, die Borussia, steht gegen Real Madrid im Pokalfinale! Für
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ADHS kann Anspruch auf Eingliederungshilfe begründen
ADHS kann als seelische Störung im Sinne des Sozialgesetzbuchs anerkannt werden. Im Einzelfall begründet das einen Anspruch auf Eingliederungshilfe.
Entsprechend urteilte das Verwaltungsgericht Hannover. Im Prozess ging es um einen neunjährigen Grundschüler mit einer fachärztlich diagnostizierten einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit deutlicher sozialer Beeinträchtigung. Seit der ersten Klasse erhielt er Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz. Das Jugendamt hatte diese Hilfe zunächst bewilligt, lehnte später eine Fortführung ab. Begründet wurde dies mit einer internen Weisung, wonach ADHS für sich genommen keine seelische Störung darstelle und daher keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründe. Das Verwaltungsgericht Hannover widersprach dieser Auffassung ausdrücklich. Das Gericht betonte, dass nicht jedes Kind mit ADHS automatisch Anspruch auf eine Schulassistenz habe. Entscheidend sei stets eine individuelle Prüfung, ob eine (drohende) Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliege. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.