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Ute Eiserbeck verlässt unsere Mannschaft und quittiert ihren aktiven Dienst. In der Schadensabwicklung war Sie unser Fels in der Brandung und  hat so manchen Schadensfall

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Vielleicht unwahrscheinlich?

Die Presse überschlägt sich derzeit mit der Berichterstattung zu Überschwemmungsschäden, die regional ein katastrophales Ausmaß annehmen ! Menschen verlieren ihren Wohnsitz, Häuser stürzen ein oder

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Tag der Versicherung

Und wir helfen natürlich auch, wenn es darauf ankommt. Egal ob Sie einen Schadensfall oder einfach eine Frage haben. Wir sind für Sie da!

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14.07.2026

Wer haftet bei grob verkehrswidriger E-Scooter-Nutzung?

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass bei grob verkehrswidriger Nutzung eines E-Scooters der Fahrer im Falle eines Unfalls haftet.

Der Fahrer des E-Scooters hatte gegen mehrere Verkehrsregeln verstoßen und war alkoholisiert. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der E-Scooter-Fahrer in mehrfacher Hinsicht grob verkehrswidrig gehandelt habe. Er befuhr den Radweg entgegen der zulässigen Fahrtrichtung, zudem nutzte er den E-Scooter verbotswidrig gemeinsam mit einer weiteren Person. Hinzu kam eine polizeilich festgestellte Alkoholisierung von 0,34 mg/l, die zwar nicht als Fahruntüchtig gilt, die Sorgfaltspflichten des Fahrers aber zusätzlich erhöht.

Das Gericht führte aus, dass das streitgegenständliche Unfallgeschehen aufgrund des grob verkehrswidrigen und schuldhaften Fahrverhaltens des E-Scooter-Fahrers zu einer hundertprozentigen Haftung der Beklagten führe. Die Betriebsgefahr des Taxiunternehmens trete hinter dem überwiegenden Verschulden des E-Scooter-Fahrers vollständig zurück. Ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß des Taxifahrers sei nicht nachweisbar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer Haftpflichtversicherung für E-Scooter-Fahrer. Da E-Scooter als Kraftfahrzeuge gelten, ist eine entsprechende Versicherung gesetzlich vorgeschrieben. Im Schadensfall haften Versicherer für die durch den Fahrer verursachten Schäden – selbst bei grob fahrlässigem Verhalten. Wir beraten Sie dazu gerne.