Ramsay aktuell

Unser Crewmitglied geht von Bord
Ute Eiserbeck verlässt unsere Mannschaft und quittiert ihren aktiven Dienst. In der Schadensabwicklung war Sie unser Fels in der Brandung und hat so manchen Schadensfall

Vielleicht unwahrscheinlich?
Die Presse überschlägt sich derzeit mit der Berichterstattung zu Überschwemmungsschäden, die regional ein katastrophales Ausmaß annehmen ! Menschen verlieren ihren Wohnsitz, Häuser stürzen ein oder

Tag der Versicherung
Und wir helfen natürlich auch, wenn es darauf ankommt. Egal ob Sie einen Schadensfall oder einfach eine Frage haben. Wir sind für Sie da!

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Ramsay goes social
Willkommen bei der Ramsay Assekuranzmakler GmbH digital. Der Einstieg in die sozialen Medien ist geschafft, jede Menge News, Beiträge und Wissenswertes rund um den Versicherungsmarkt

Digitale Mehrwerte
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Familienversicherung: Kein Anspruch bei kurzzeitigem Bezug einer Teilrente
Wer als Ehepartner nur für wenige Monate eine Teilrente bezieht und dadurch die Einkommensgrenze unterschreitet, hat keinen Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung.
Entsprechend urteilte das Bundessozialgericht und bestätigte damit die aktuelle Rechtslage. Demnach können Ehepartner nicht über die Familienversicherung mitversichert werden, wenn sie ihre Altersrente nur kurzzeitig als Teilrente beziehen und dadurch die Einkommensgrenze unterschreiten.
Die beitragsfreie Familienversicherung setzt voraus, dass das Einkommen des Familienangehörigen „regelmäßig im Monat“ unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt. Bei Rentnern muss diese Einkommenssituation eine gewisse Stetigkeit aufweisen – was bei einem nur wenige Monate dauernden Teilrentenbezug nicht der Fall ist. Die Krankenkasse hat bei der Prognose der Einkommensentwicklung einen Zeitraum von in der Regel zwölf Monaten zugrunde zu legen.
Ab dem 1. Januar 2026 ist der Zugang zur Familienversicherung für Rentner, die eine Teilrente beziehen, generell ausgeschlossen – unabhängig von der Dauer des Bezugs. Der Gesetzgeber begründet dies mit dem „Schutz der Solidargemeinschaft“. Betroffen sind Ehegatten und Lebenspartner, die zuletzt vor Inanspruchnahme der Teilrente nicht gesetzlich krankenversichert waren.