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06.01.2026

Haftung von Tierparks für Verletzungen durch Tiere

Ein Tierpark muss nicht für Verletzungen durch Tiere im Streichelgehege aufkommen, wenn er alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Das Landgericht Stralsund wies eine Schadensersatzklage ab und stellte klar, was Besucher beachten sollten.

Das Landgericht Stralsund hat entschieden, dass ein Tierpark nicht für Verletzungen haftet, die durch Tiere in einem Streichelgehege verursacht werden, sofern er alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat. Im konkreten Fall klagte eine Krankenversicherung auf Schadensersatz, nachdem eine versicherte Person im Sommer 2023 von einer Ziege umgestoßen worden war und sich dabei das Knie verletzte.

Die Klägerin argumentierte, das Tier sei aggressiv und nicht für ein Streichelgehege geeignet gewesen. Der Tierpark widersprach und verwies darauf, dass die Ziegen stets ausreichend gefüttert und die eingesetzte Rasse in Streichelgehegen üblich sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation: Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Ziege gezielt angegriffen oder sich besonders aggressiv verhalten hatte. Zudem sei jedem Besucher bewusst, dass Tiere spontan und unerwartet reagieren können.

Wer ein Streichelgehege betritt, akzeptiert ein gewisses Restrisiko. Tierparks sind nur dann haftbar, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzen – etwa durch mangelnde Fütterung oder den Einsatz ungeeigneter Tiere.