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25.04.2024

Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten

Der Weg für Zuschläge in der Erwerbsminderungsrente ist frei.

Das sieht das Gesetz zur Rentenanpassung und zur Verbesserung von Leistungen für Erwerbsminderungsrentner vor. Für die Bezieher einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente wegen Todes der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Rente vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2018 begann, sollen einen pauschalen Zuschlag zur Rente erhalten. Der Zuschlag knüpft an die individuelle Vorleistung (persönliche Entgeltpunkte) an. Laufende Altersrenten, die sich unmittelbar an Renten wegen Erwerbsminderung anschließen, erhalten ebenfalls den Zuschlag.

Wegen der Komplexität der Zahlung soll das Verfahren zur Auszahlung in zwei Stufen erfolgen: In einer ersten Stufe ab Juli 2024 wird monatlich ein Rentenzuschlag getrennt von der zugrundeliegenden Rente ausgezahlt. Dabei wird für die Berechnung des Rentenzuschlags an den Zahlbetrag der Rente angeknüpft. Durch dieses Vorgehen werden die Berechtigten im Ergebnis hinsichtlich des Gesamtrentenbetrags regelmäßig so gestellt, als hätten sie den Zuschlag über die originäre Rentenberechnung erhalten. In einer zweiten Stufe ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann dauerhaft als unmittelbarer Bestandteil der Rente berechnet und ausgezahlt.