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24.10.2026

Privilegien für Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand

Die steuerliche Verschonung von Betriebsvermögen ist laut einer Analyse des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung die größte Steuervergünstigung in Deutschland.

Kritikerinnen und Kritiker sehen darin eine Benachteiligung kleinerer Vermögen und bezweifeln, dass die Regelung Unternehmen und Arbeitsplätze tatsächlich sichern muss. Die steuerlichen Vorteile bei der Vererbung oder Schenkung von Unternehmen beschäftigen derzeit das Bundesverfassungsgericht. Anlass ist die Beschwerde eines Mannes, der für ein geerbtes Aktienpaket Erbschaftsteuer zahlen musste und darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sieht.

Nach Berechnungen des IMK werden die Mindereinnahmen der Länder durch die Verschonung von Betriebsvermögen im Jahr 2026 voraussichtlich 8,8 Milliarden Euro betragen. Das entspreche fast 70 Prozent des erwarteten Aufkommens aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Zwischen 2009 und 2020 seien den Ländern dadurch insgesamt rund 70 Milliarden Euro entgangen.

Die Regelung könne dazu beitragen, dass sehr große Vermögen prozentual geringer besteuert werden als kleinere. Rund die Hälfte des Gesamtvolumens aller Schenkungen und Erbschaften entfällt laut der Analyse auf das reichste Zehntel. Bei hohen Unternehmensvermögen kann die Steuer zudem nach einer Bedürftigkeitsprüfung erlassen werden. Für die Jahre 2021 bis 2025 summierten sich die erlassenen Beträge demnach auf rund 11 Milliarden Euro.

Das IMK hält die steuerliche Privilegierung nicht grundsätzlich für notwendig, um Unternehmen und Arbeitsplätze zu erhalten. Als Alternativen nennt die Analyse eine langfristige Stundung der Steuerschuld zu marktüblichen Zinssätzen oder eine staatliche stille Beteiligung, wenn Erbinnen und Erben kaum anderes Vermögen besitzen.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher betrifft die Debatte vor allem die Frage, wie Vermögen innerhalb von Familien weitergegeben wird und wie stark Erbschaften besteuert werden. Eine mögliche Neuregelung könnte insbesondere bei größeren Unternehmens- und Beteiligungsvermögen zu veränderten Steuerbelastungen führen.