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20.03.2026

Zwangsvollstreckung: Kreditinstitute müssen künftig E-Zustellung ermöglichen

Kreditinstitute sollen verpflichtet werden, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen einzurichten. 

Das beschloss der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz im Bundestag. Durch die Anpassung der Zivilprozessordnung müssen Kreditinstitute als Hauptadressaten von jährlich rund 1,1 Millionen gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen künftig elektronische Dokumente empfangen. Bisher erfolgen diese Zustellungen durch Gerichtsvollzieher in Papierform. Für Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts gilt die Verpflichtung zur E-Zustellung bereits.

Die Gebührensätze in der Abgabenordnung werden auf 31,20 Euro statt auf 32,60 Euro erhöht. Wesentliche Teile des Gesetzentwurfs sollen zum 1. Oktober 2026 in Kraft treten, im Gleichlauf mit der geplanten Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung. Die Verpflichtung für Kreditinstitute, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung einzurichten, tritt nach einer rund einjährigen Übergangsfrist in Kraft. Gleiches gilt für die Pflicht von Rechtsanwälten und Behörden, in den neu geregelten Verfahren elektronische Dokumente zu nutzen.

Für Verbraucher bedeutet die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vor allem eine schnellere und effizientere Abwicklung von Vollstreckungsverfahren. Gleichzeitig sollten Betroffene darauf achten, dass ihre finanziellen Verpflichtungen und mögliche Pfändungen transparent bleiben. Hier können passende Versicherungslösungen, wie eine Rechtsschutzversicherung, helfen, um im Falle von Streitigkeiten oder unklaren Vollstreckungsmaßnahmen rechtliche Unterstützung zu erhalten. Wir beraten Sie gerne zu Versicherungen rund um den Rechtsschutz.